
Verwendung von Asphaltgranulat
10.08.2009
Im aktuellen Regelwerk TL Asphalt-StB 07 ist für die Herstellung von Asphaltmischgut die Verwendung von Asphaltgranulat zugelassen, wenn die Anforderungen an die jeweiligen Asphaltmischgutsorten (AC T, AC B, AC D, AC TD, SMA, MA) aus den Tabellen 3.2.1 bis 3.2.6 erfüllt werden. Die Gleichwertigkeit von Asphaltmischgut mit oder ohne Zugabe von Asphaltgranulat wird somit gewährleistet. Die Asphaltgranulatzugabe bei Splittmastixasphalt wird durch die ZTV Asphalt-StB 07 eingeschränkt. Hier ist eine Verwendung von Asphaltgranulat nur gestattet, wenn dies in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich zugelassen wird. Bei Offenporigen Asphalt wird in beiden Regelwerken eine Asphaltgranulatzugabe ausgeschlossen.
Hinsichtlich der zweckmäßigen Bindemittelart und -sorte sind in Tabelle 2 der ZTV Asphalt- StB 07 Empfehlungen enthalten. Diese beziehen sich auf das im Asphaltmischgut vorhandene (geforderte) Bindemittel, unabhängig davon, ob das Mischgut mit oder ohne Asphaltgranulat hergestellt wird. Bei Verwendung von Asphaltgranulat sind jedoch weitere Regelungen zu beachten, die im Folgenden wiedergegeben werden:
Gem. TL Asphalt-StB 07 muss bei Verwendung von Asphaltgranulat der rechnerische Erweichungspunkt innerhalb der Sortenspanne des geforderten (ausgeschriebenen) Bitumens liegen. Der rechnerische Erweichungspunkt ergibt sich aus dem Erweichungspunkt des Bitumens aus dem Asphaltgranulat und dem mittleren Wert des Erweichungspunktes der Sortenspanne des vorgesehenen Straßenbaubitumens bzw. der ermittelte Erweichungspunkt des zur Verwendung vorgesehenen PmB. Um diese Anforderung zu erfüllen, kann entweder ein Bitumen derselben Spezifikation wie das geforderte (ausgeschriebene) Bitumen oder ein Bitumen, das höchstens eine Sorte weicher ist als das geforderte Bitumen, verwendet werden. Ein weicheres Bitumen als 70/100 darf, außer bei Tragdeckschichtmischgut, nicht verwendet werden. Bei Asphalttragschichtmischgut ist außerdem zu berücksichtigen, dass gem. ZTV Asphalt StB 07 Zif-fer 3.4.3 ohne Zustimmung des Auftraggebers bei gefordertem Straßenbaubitumen der Sorte 50/70 oder 70/100 und Verwendung von Asphaltgranulat im Eignungsnachweis ein resultierender (errechneten) Erweichungspunkt angegeben werden kann, der der nächst härteren Sorte entspricht. Diese Sorte gilt dann für das Baustoffgemischt als geforderte Bindemittelsorte.
Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im neuen Regelwerk nicht das Zugabebindemittel, sondern das geforderte Bindemittel ausgeschrieben wird
