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Verwendung von Asphaltgranulat 10.08.2009
Im aktuellen Regelwerk TL Asphalt-StB 07 ist für die Herstellung von Asphaltmischgut die Verwendung von Asphaltgranulat zugelassen, wenn die Anforderungen an die jeweiligen Asphaltmischgutsorten (AC T, AC B, AC D, AC TD, SMA, MA) aus den Tabellen 3.2.1 bis 3.2.6 erfüllt werden. Die Gleichwertigkeit von Asphaltmischgut mit oder ohne Zugabe von Asphaltgranulat wird somit gewährleistet. Die Asphaltgranulatzugabe bei Splittmastixasphalt wird durch die ZTV Asphalt-StB 07 eingeschränkt. Hier ist eine Verwendung von Asphaltgranulat nur gestattet, wenn dies in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich zugelassen wird. Bei Offenporigen Asphalt wird in beiden Regelwerken eine Asphaltgranulatzugabe ausgeschlossen.

Hinsichtlich der zweckmäßigen Bindemittelart und -sorte sind in Tabelle 2 der ZTV Asphalt- StB 07 Empfehlungen enthalten. Diese beziehen sich auf das im Asphaltmischgut vorhandene (geforderte) Bindemittel, unabhängig davon, ob das Mischgut mit oder ohne Asphaltgranulat hergestellt wird. Bei Verwendung von Asphaltgranulat sind jedoch weitere Regelungen zu beachten, die im Folgenden wiedergegeben werden:

Gem. TL Asphalt-StB 07 muss bei Verwendung von Asphaltgranulat der rechnerische Erweichungspunkt innerhalb der Sortenspanne des geforderten (ausgeschriebenen) Bitumens liegen. Der rechnerische Erweichungspunkt ergibt sich aus dem Erweichungspunkt des Bitumens aus dem Asphaltgranulat und dem mittleren Wert des Erweichungspunktes der Sortenspanne des vorgesehenen Straßenbaubitumens bzw. der ermittelte Erweichungspunkt des zur Verwendung vorgesehenen PmB. Um diese Anforderung zu erfüllen, kann entweder ein Bitumen derselben Spezifikation wie das geforderte (ausgeschriebene) Bitumen oder ein Bitumen, das höchstens eine Sorte weicher ist als das geforderte Bitumen, verwendet werden. Ein weicheres Bitumen als 70/100 darf, außer bei Tragdeckschichtmischgut, nicht verwendet werden. Bei Asphalttragschichtmischgut ist außerdem zu berücksichtigen, dass gem. ZTV Asphalt StB 07 Zif-fer 3.4.3 ohne Zustimmung des Auftraggebers bei gefordertem Straßenbaubitumen der Sorte 50/70 oder 70/100 und Verwendung von Asphaltgranulat im Eignungsnachweis ein resultierender (errechneten) Erweichungspunkt angegeben werden kann, der der nächst härteren Sorte entspricht. Diese Sorte gilt dann für das Baustoffgemischt als geforderte Bindemittelsorte.

Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im neuen Regelwerk nicht das Zugabebindemittel, sondern das geforderte Bindemittel ausgeschrieben wird.
Die neuen Regelwerke 12.02.2009
Die neuen Regelwerke Mit den ARS 17/2008 ff. (Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung müssen die Bundesländer die neuen nationalen Regelwerke bis zum 01.01.2009 für den Bereich der Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) einführen. Außerdem wird im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfohlen diese neuen Regelwerke auch für Baumaßnahmen an den für den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer liegenden Straßen zu übernehmen. Mit Produktionsbeginn 2009 sind somit die neuen nationalen Regelwerke, wie Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt StB 07), Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen (TL Asphalt StB 07), Technische Prüfvorschriften für Asphalt (TP Asphalt StB ) usw. anzuwenden. Die bekannten nationalen Regelwerke, wie ZTV Asphalt StB 01, ZTV T StB 95 (Ziffer 4), TLG Asphalt StB, DIN 1996 usw., wurden zurückgezogen und sind somit nicht mehr anzuwenden. Im Gegensatz zum alten Regelwerk wird die Mischgutzusammensetzung in der TL Asphalt-StB 07 (Umsetzung der DIN EN 13108 Teil 1, 5 und 7) und die Anforderungen die an die eingebaute Schicht sowie die Vertragsgrundlagen in der ZTV Asphalt-StB 07 zusammengefasst. Aufgrund der neuen Systematik ist das neue Regelwerk – im Gegensatz zum alten Regelwerk, das funktional gegliedert war – nach Baustoffen gegliedert, d. h. für den Mischguthersteller sind nur noch die o. g. neuen Vorschriften in Verbindung mit den länderspezifischen Regelungen maßgebend. Neu aufgenommen wurden im neuen Regelwerk Offenporiger Asphalt, lärmmindernder Gussasphalt sowie einige weitere Mischgutsorten für den Dünnschichteinbau. Mit Einführung der neuen nationalen Regelwerke ändern sich u. a. Art und Umfang der Überwachung des Herstellungsprozesses und der Eigenüberwachung, die labortechnischen Prüfverfahren an Asphaltmischgut, die Bezeichnungen der Mischgutarten und -sorten sowie die Bezeichnungen der polymermodifizierten Bindemittel.





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2009