AGB

Hier finden Sie folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bayerische Asphaltmischwerke GmbH & Co. Kommanditgesellschaft für Straßenbaustoffe (bam) und folgender Beteiligungsgesellschaften der bam:

  • amb Asphalt- und Bitumen-Mischwerke GmbH
    Meraner Str. 43, 86165 Augsburg
  • AME Asphalt-Mischwerk Eging GmbH
    Eduard-Stanglmeier-Str. 24a, 94447 Plattling
  • AMW Asphalt-Mischwerke Würzburg GmbH & Co. KG
    Fuchsstadter Hardte 1, 97234 Fuchsstadt
  • GBH – Gesellschaft für Baustoff-Aufbereitung und Handel mbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding
  • HWR Hartsteinwerk Rattenberg GmbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding
  • Inn-Asphalt-Mischwerke GmbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding

Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen

der Bayerische Asphaltmischwerke GmbH & Co. Kommanditgesellschaft für Straßenbaustoffe (bam), Ottostraße 7, 85649 Hofolding und folgender Beteiligungsgesellschaften der bam:

  • amb Asphalt- und Bitumen-Mischwerke GmbH
    Meraner Str. 43, 86165 Augsburg
  • AME Asphalt-Mischwerk Eging GmbH
    Eduard-Stanglmeier-Str. 24a, 94447 Plattling
  • AMW Asphalt-Mischwerke Würzburg GmbH & Co. KG
    Fuchsstadter Hardte 1, 97234 Fuchsstadt
  • GBH – Gesellschaft für Baustoff-Aufbereitung und Handel mbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding
  • HWR Hartsteinwerk Rattenberg GmbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding
  • Inn-Asphalt-Mischwerke GmbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding
Stand 01. August 2018

 

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern i. S. v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern i. S. v. § 13 BGB.

1.2. Unsere Lieferungen und Leistungen -einschließlich Beratung- erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten auch stets bei unseren zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden.

1.3. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltslos durchführen.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind -soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart- freibleibend.

Verträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen gelten nur dann als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt oder wenn unsere Lieferung/Leistung vorbehaltslos erbracht wurde.

2.2. Angaben zu unseren Produkten und Leistungen im Internet, in Broschüren oder Preislisten stellen kein uns bindendes Angebot dar.

 

3. Preise

3.1. Es gelten die vereinbarten Preise. Im Übrigen erfolgt die Berechnung nach unseren am Liefer-/Leistungstag jeweils geltenden Preislisten. Grundlage unserer Preise sind die bei Vertragsschluss gegebenen preisbildenden Faktoren (z. B.: Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe). Bei einer Erhöhung der preisbildenden Faktoren, die nicht durch Kosteneinsparungen ausgeglichen werden kann, behalten wir uns für Lieferungen, die frühestens 2 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, eine entsprechende Preiskorrektur vor. Die Preiskorrektur muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden sind nur, wenn die Veränderungen für uns unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind.

3.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und, falls nicht anders vereinbart, ab Werk.

3.3. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Sattelzügen sowie die Entladung an nur einer Stelle. Wir sind berechtigt, Erhöhungen von Frachtkosten an den Kunden weiterzugeben. Die Lieferung von Mindermengen, der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen bzw. die Entladung von Teilmengen an verschiedenen Stellen bedürfen gesonderter vertraglicher Vereinbarung und ist durch den Kunden zusätzlich zu vergüten. Kosten für Warte-/Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten sind im vereinbarten Preis enthalten. Darüber hinausgehende Standzeiten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Werden bei Schiffs- oder Bahnversand durch auftretende Liege- oder Standzeiten, welche wir nicht zu vertreten haben, Mehrkosten fällig, so sind diese vom Kunden zu übernehmen. Bei Versand mit Schiff werden normale Schifffahrtsverhältnisse zwischen Lade- und Entladestelle vorausgesetzt. Ist aufgrund geringerer Pegelstände oder aus sonstigen Gründen eine vollständige Beladung des Schiffes nicht möglich, so sind wir berechtigt, Kleinwasserzuschläge zu berechnen.

 

4. Gewichts- und Mengenermittlung

4.1 Wir fakturieren auf Grundlage des in unserem Lieferwerk – bzw. bei Materialannahmen auf Grundlage des an unserem Annahmeort- ermittelten Gewichts. Bei Schiffsversand gilt das im Verladehafen amtlich festgestellte Eichgewicht.

4.2. Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge.

 

5. Lieferung / Leistung / Gefahrenübergang

5.1. Unsere Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, stets ab Lieferwerk/Lager. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, Lieferungen aus bestimmten Lieferwerken/Lagern zu erbringen.

5.3. Bei Lieferung frei Baustelle muss die Abladestelle für die Fahrzeuge gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Ist ein Abkippen der gelieferten Ware nicht möglich, ist der Kunde für die Entladung verantwortlich. Bei Bahn- oder Schiffsversand ist der Kunde für die Entladung selbst verantwortlich.

 

6. Zahlung

6.1. Zahlungen sind sofort mit Lieferung/Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung (maßgeblich ist das Rechnungsdatum) leistet. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zins in Anspruch, welcher höher als der sich nach den Vorschriften des BGB ergebende Verzugszins liegt, so sind wir berechtigt, den dem Kontokorrentzins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.

6.2. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren.

6.3 Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.

6.4. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.

6.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, können wir gewährte Zahlungsziele oder Stundungen jederzeit widerrufen. Außerdem können wir sämtliche weitere Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig stellen. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen sind z. B. Lastschriftprotest, Nichteinlösung oder Rückbelastung eines Schecks, Betreiben eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden oder begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

6.6. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 6.5. sind wir auch berechtigt, sämtliche Lieferungen/Leistungen an den Kunden von Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen und/oder die Erfüllung aller bestehenden Liefer-/ Leistungsverpflichtungen –auch solcher, bei denen Zahlungsverzug nicht vorliegt- einstweilen einzustellen. Des Weiteren sind wir berechtigt Schadensersatz zu verlangen, und/oder nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von Verträgen über Lieferungen/Leistungen an den Kunden zurückzutreten.

6.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur mit eigenen rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft.

 

7. Liefer- und Leistungszeit

7.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich.

7.2. Der Kunde kann uns erst 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

7.3. Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.

7.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Bei Verzögerungen im Sinne von Abs. 1 sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 7.3. vom Vertrag zurückzutreten.

7.5. Schadenersatzansprüche des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 9 dieser AGB i. V. m. den gesetzlichen Vorschriften.

7.6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt

 

8. Beschaffenheit / Rechte bei Mängeln

8.1. Die Beschaffenheit unserer Lieferungen/Leistungen entspricht den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden technischen Regelwerke, deren Geltung jeweils zwischen dem Kunden und uns vertraglich vereinbart ist. Im Übrigen entspricht die Beschaffenheit den für die jeweilige Lieferung/Leistung in unserem Vertragsverhältnis zum Kunden zwingend vorgeschriebenen gültigen amtlich eingeführten technischen Regelwerken. Angaben in Beschreibungen unserer Lieferungen/Leistungen (z. B. Leistungserklärungen, Rezepturen, Sortenverzeichnisse) geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für deren durchschnittliche Beschaffenheit, es sei denn, dass eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in den Regelwerken enthaltene Toleranzregelungen anzuwenden sind. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko obliegt ausschließlich dem Kunden.

8.2. Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt – außer bei offensichtlichen Mängeln – eine Probeentnahme entsprechend den jeweils gültigen Normen (z. B. DIN EN 12697 i. V. m. TP Asphalt-StB) voraus. Der Kunde hat uns unverzüglich über beabsichtigte Probeentnahmen auf der Baustelle zu informieren und rechtzeitig Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

8.3. Bei mangelhafter Lieferung leisten wir Ersatz und erstatten die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen und zumutbaren Aufwendungen (einschließlich Aus- und Einbaukosten) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit der Schaden nicht durch andere Umstände (z. B. Einbau- und/oder Planungsfehler) verursacht wurde.

8.4. Für die Geltendmachung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen. Sollte die Mängelhaftungsfrist des Kunden im Verhältnis zu seinem Auftraggeber allerdings früher enden als die für unser Vertragsverhältnis zum Kunden geltende gesetzliche Frist, so endet unsere Mängelhaftung 1 Monat nach Ablauf der im Verhältnis des Kunden zu seinem Auftraggeber geltenden Frist. Die Fristen beginnen mit den jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.

 

9. Haftung / Schadensersatz

9.1. Bei Schadensersatzansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, nach Art. 82 DS-GVO, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln oder wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Übrigen ist – sofern die Schadensersatzansprüche des Kunden nicht unter Abs. 1 und 2 fallen – unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

9.2. Sofern sich aus Ziffer 9.1. nichts anderes ergibt, ist die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.

 

10. Umfassender Eigentumsvorbehalt

10.1. Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

10.2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware gilt gleichfalls als Vorbehaltsware. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache: unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.

10.3. Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.

10.4. Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend

von Ziffer 10.3.: Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind.

10.5. Übersteigt der Wert der an uns gewährten Sicherheiten unsere Forderungen um mind. 50 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in dem Umfang freigeben, wie sie den Wert von 110 % unserer Forderungen übersteigen.

10.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte: der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.

 

11. Konzern-Verrechnungsklausel

Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleichgültig welcher Art – gegenüber sämtlichen Forderungen des Kunden, die diesem gegen uns und gegen mit uns i. S. des Aktiengesetzes verbundene Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen, sofern dem Kunden bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt.

 

12. Sonstige Bestimmungen

12.1. Informationen über die von uns im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie unseren Datenschutzhinweisen entnehmen.

12.2. Soweit gesetzlich zulässig sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

12.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

(Stand: 01.08.2018)

 

Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG:

An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nehmen wir nicht teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

 

Einmeldung offener und unbestrittener Forderungen in Auskunfteien:

Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele übermitteln wir die Kundendaten unter Beachtung der Bestimmungen von Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DS-GVO an die mit uns kooperierenden Auskunfteien (derzeit Creditreform München Ganzmüller, Groher & Kollegen KG und CRIF Bürgel GmbH).

 

Annahmebedingungen Ausbauasphalt

Ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten die nachfolgenden Annahmebedingungen Ausbauasphalt der Bayerische Asphaltmischwerke GmbH & Co. Kommanditgesellschaft für Straßenbaustoffe (bam), Ottostraße 7, 85649 Hofolding und folgender Beteiligungsgesellschaften der bam:

  • amb Asphalt- und Bitumen-Mischwerke GmbH
    Meraner Str. 43, 86165 Augsburg
  • AME Asphalt-Mischwerk Eging GmbH
    Eduard-Stanglmeier-Str. 24a, 94447 Plattling
  • AMW Asphalt-Mischwerke Würzburg GmbH & Co. KG
    Fuchsstadter Hardte 1, 97234 Fuchsstadt
  • GBH – Gesellschaft für Baustoff-Aufbereitung und Handel mbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding
  • HWR Hartsteinwerk Rattenberg GmbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding
  • Inn-Asphalt-Mischwerke GmbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding
Stand 01. Juli 2020

 

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Die Annahme von Ausbauasphalt wie Asphaltaufbruch oder Fräsgut sowie Asphaltgranulat erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Annahmebedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Anlieferungen von Ausbauasphalt, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Spätestens mit der Anlieferung von Ausbauasphalt gelten diese Annahmebedingungen als angenommen. Der Geltung anderer Bedingungen des Anlieferers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Annahme-bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Beschaffenheit

2.1. Folgende Materialien werden an unseren Standorten als Ausbauasphalt angenommen:
Asphalt, welcher der AVV[*]-Schlüssel Nr.: 170302 (Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen) und der Verwertungsklasse A nach RuVA-StB[**] entspricht. Die Grenzwerte PAK (EPA)[***] ≤ 25 mg/kg und Phenolindex ≤ 0,1 mg/l sind einzuhalten.

3. Verwendungszweck / Pflichtangaben bei Anlieferung

3.1. Der angelieferte Ausbauasphalt wird unter anderem bei der Herstellung von Asphaltmischgut verwertet und dem Wirtschaftskreislauf zugeführt.

3.2. Der Anlieferer bzw. dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe (z.B. Transporteur) ist verpflichtet, auf dem Lieferschein den Namen des Anlieferers und des Beförderers, das amtliche Kennzeichen des anliefernden Lkw und die Herkunft des Materials anzugeben sowie die Angaben auf dem Lieferschein zu unterschreiben. Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners nachzuprüfen.

4. Annahmebedingungen

4.1. Ausbauasphalt wird von uns nur angenommen, wenn er frei von schädlichen Verunreinigungen ist. Verunreinigungen sind Bestandteile, die im Ausbauasphalt enthalten sind, so dass eine Wiederverwendung aus bautechnischer Sicht oder im Hinblick auf drohende Umweltbeeinträchtigung erschwert, eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Als Verunreinigung gelten insbesondere Farb-, Öl-, Fett- oder Treibstoffe, Teere und teerhaltige Stoffe, Kaltentfetter sowie sonstige organische und anorganische (z.B. Salze, Schwermetalle, Asbest) Stoffe, von denen die Gefahr ausgeht, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder der Gewässer nachteilig zu verändern. Als Verunreinigung gelten auch folgende Stoffe: Bodenaushub und jegliche sonstigen organischen Stoffe, insbesondere Holz, Wurzel und Laub, Metall, Kunststoff, Vlies, Geotextil, Pappe, Papier, Bauschutt, Mörtel, Beton, Stahlbeton, Bordstein, Mauerwerk, Kies, Fugenband/Fugenverguss, Asphalt-Armierungsgewebe, Induktionsschleifen und Fahrbahnmarkierungen sowie sonstige Abfälle und Schadstoffe.

4.2. Der Ausbauasphalt darf nicht aus chemischen Werken, Kokereien, Stahlwerken bzw. aus ähnlichen Industriebetrieben oder aus Deponien stammen, es sei denn, die Unbedenklichkeit des Ausbauasphalts wurde vom Lieferer durch die Vorlage von dem technischen Standard entsprechenden Untersuchungsergebnissen, welche von uns schriftlich akzeptiert wurden, nachgewiesen.

4.3. Ausbauasphalt wird von uns ferner nur angenommen, wenn der Erweichungspunkt Ring und Kugel (EP RuK) des im Ausbauasphalt enthaltenen Bindemittels einen Wert von 70°C nicht überschreitet. Ausnahmsweise kann Ausbauasphalt mit erhöhtem Polymergehalt, mit viskositätsverändernden Zusätzen oder sonstigen zugegebenen Additiven jedoch dann angenommen werden, wenn zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die ermittelten erhöhten Werte für den EP RuK auf das Vorhandensein eines erhöhten Polymergehaltes, eine viskositätsverändernden Bindemittels gem. E KvB[****] bzw. auf das Vorhandensein von Additiven (z.B. viskositätsverändernde Zusätze) zurückzuführen ist. Der Nachweis ist vom Anlieferer durch die Vorlage von dem technischen Standard entsprechenden Untersuchungsergebnissen, welche von uns schriftlich akzeptiert wurden, zu führen.

4.4. Bei Fräsgut darf die Kantenlänge max. 63 mm betragen. Asphaltfräsgut, das mit Stücken größer 63 mm durchsetzt ist, wird als Asphaltaufbruch-Anlieferung verwogen und mit den entsprechenden Mehrkosten berechnet. Die maximale Korngröße im Ausbauasphalt darf 32 mm nicht überschreiten.

4.5. Bei Asphaltaufbruch (Schollen) darf die Kantenlänge max. 800 mm betragen. Asphaltaufbruch, der mit Stücken größer 800 mm durchsetzt ist, sind wir nicht verpflichtet, anzunehmen.

4.6. Die Annahme von Sonderasphalten (z.B.: Gussasphalt, OPA, Asphalt mit gummimodifiziertem Bitumen, WDA) kann nur aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung erfolgen. Der Anlieferer ist vor einer Anlieferung von Sonderasphalten verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um Sonderasphalt handelt.

4.7. Der Anlieferer hat den angelieferten Ausbauasphalt auf das Nichtvorhandensein der vorgenannten Stoffe und das Vorliegen der geforderten Eigenschaften überprüft und sichert zu, dass das Material den Vorschriften dieser Annahmebedingungen entspricht.

4.8. Ausbauasphalt wird nur während den Betriebszeiten unserer jeweiligen Standorte angenommen. Anlieferungen außerhalb dieser Zeiten sind verboten und können strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Während der Anlieferung ist den Weisungen unseres Personals unbedingt Folge zu leisten. Eigenmächtiges Abkippen des angelieferten Materials ist verboten. Bei Befahren des Betriebsgeländes ist äußerste Vorsicht zu beachten und Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.

5. Eigentumserwerb / Verstoß gegen die Annahmebedingungen

5.1. Der Anlieferer versichert, dass er Eigentümer/Besitzer des angelieferten Materials ist und dieses nicht mit Rechten Dritter belastet ist. Der Anlieferer versichert desweiteren, dass er berechtigt ist, uns mit der ordnungsgemäßen Entsorgung dieses Materials zu beauftragen und dabei das Eigentums- und Besitzrecht an diesem Material ohne Einschränkungen auf uns zu übertragen. Wir erwerben mit dem gestatteten Abladen, vorbehaltlich einer positiven Identitätskontrolle, Eigentum an dem angelieferten Material.

5.2. Sollte sich bei der Wareneingangskontrolle oder zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass das angelieferte Material nicht mit der vom Anlieferer bzw. Abfallerzeuger angegebenen Materialart übereinstimmt bzw. die Vorgaben dieser Annahmebedingungen nicht eingehalten werden, sind wir berechtigt, die Annahme mit sofortiger Wirkung zu verweigern und bereits bei uns gelagertes Material kostenpflichtig zu Lasten des Anlieferers entsorgen zu lassen.

5.3. Durch das Abkippen von belastetem Material (z.B. teerhaltiges Material, Fugenband, ölverunreinigtes Fräsgut, asbesthaltiges Material), welches vorher als nicht belastet deklariert war, an unseren Anlagen können aufgrund der Vermischung mit unbelastetem Material deutliche Mehrmengen entstehen. Die Pflicht zur Übernahme der Entsorgungskosten durch den Anlieferer gilt auch für Mehrmengen, die dadurch entstehen, dass unbelastetes Material mit Material, welches nicht den Vorgaben dieser Annahmebedingungen entspricht, vermischt wurde.

5.4. Der Anlieferer ist ferner verpflichtet, uns von einer Inanspruchnahme durch Dritte – gleich aus welchem Grund – freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, dass das angelieferte Material nicht diesen Annahme-bedingungen entspricht. Er ist in diesen Fällen auch verpflichtet, alle für uns anfallenden Prüfungs-/Beprobungskosten zu erstatten.

6. Höhere Gewalt

6.1. Wird die Annahme von Ausbauasphalt aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Annahme wesentlich erschweren, verzögert oder unmöglich gemacht, so haben wir dies auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn für die Annahme erforderliche behördliche Genehmigungen zurückgenommen oder widerrufen werden. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Annahme um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.

7. Konzern-Verrechnungsklausel

7.1. Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleich welcher Art – gegenüber sämtlichen Forderungen des Anlieferers, die diesem gegen uns und mit uns im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen, sofern dem Anlieferer bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt.

8. Haftung / Schadensersatz

8.1. Bei Schadensersatzansprüchen des Anlieferers nach dem Produkthaftungsgesetz, nach Art. 82 DS-GVO, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln oder wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen ist – sofern die Schadensersatzansprüche des Anlieferers nicht unter Ziffer 8.1. Absatz 1 und 2 fallen – unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

8.2. Sofern sich aus Ziffer 8.1. nichts anderes ergibt, ist unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.

8.3. Der Anlieferer haftet für alle Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungs-gehilfen anlässlich der Anlieferung schuldhaft verursachen. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB. Er haftet ferner für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung nicht vertragsgemäßen Materials entstehen.

9. Sonstige Bestimmungen

9.1. Informationen über die von uns im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie unseren Datenschutzhinweisen entnehmen.

9.2. Soweit gesetzlich zulässig sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Anlieferers zu klagen.

9.3. Im Übrigen gilt die jeweils gültige, auf der Internetseite https://www.bam-net.de/agb.html veröffentlichte Fassung unserer Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen, soweit vorstehend nicht etwas anderes geregelt ist.

9.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

[*] AVV = Abfallverzeichnis-Verordnung
[**] RuVA-StB = Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB 01/05), Ausgabe 2001, Fassung 2005
[***] PAK (EPA) = Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (Enviromental Protection Agency)
[****] E KvB = Empfehlungen zur Klassifikation von viskositätsveränderten Bindemitteln (E KvB), Ausgabe 2016

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Bayerische Asphaltmischwerke GmbH & Co. Kommanditgesellschaft für Straßenbaustoffe (bam), Ottostraße 7, 85649 Hofolding und folgender Beteiligungsgesellschaften der bam:

  • amb Asphalt- und Bitumen-Mischwerke GmbH
    Meraner Str. 43, 86165 Augsburg
  • AME Asphalt-Mischwerk Eging GmbH
    Eduard-Stanglmeier-Str. 24a, 94447 Plattling
  • AMW Asphalt-Mischwerke Würzburg GmbH & Co. KG
    Fuchsstadter Hardte 1, 97234 Fuchsstadt
  • GBH – Gesellschaft für Baustoff-Aufbereitung und Handel mbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding
  • HWR Hartsteinwerk Rattenberg GmbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding
  • Inn-Asphalt-Mischwerke GmbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding

 

Stand 20. September 2021

 

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr des Auftraggebers mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Vertragspartner“) für Bestellungen und Auftragserteilungen im Hinblick auf den Kauf von beweglichen Sachen (nachfolgend: „Waren“ oder „Produkte“) sowie für die Beauftragung zur Erbringung von Werk- und Dienstleistungen (Kauf-, Werk- und Dienstverträge nachfolgend gemeinsam bezeichnet als: „Lieferungen und Leistungen“) zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragspartner (gemeinsam bezeichnet als „Parteien“).

1.2 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind für alle Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners maßgebend, soweit nicht im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen wird. Wird der Auftrag des Auftraggebers vom Vertragspartner abweichend von den Bedingungen des Auftraggebers oder unter Ergänzung der Bedingungen des Auftraggebers bestätigt, so gelten auch dann nur diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, selbst wenn der Auftraggeber nicht widerspricht. Abweichungen oder Ergänzungen gelten also nur, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt worden sind.

1.3 Die Annahme von Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners oder deren Bezahlung bedeutet keine Anerkennung im Sinne der Ziffer 1.2, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners erfolgt.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Auftraggeber in Textform.

2.2 Angebotserstellungen und Kostenvoranschläge sind verbindlich und ebenso wenig zu vergüten, wie sonstige vorvertragliche Aufwendungen des Vertragspartners, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2.3 Der Vertragspartner hat sich im Angebot an die Anfrage des Auftraggebers zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich und deutlich erkennbar hinzuweisen.

2.4 Wenn der Vertragspartner nach Vertragsschluss bei werk- oder dienstvertraglichen Leistungen geänderte Leistungen als erforderlich feststellt oder solche durch den Auftraggeber gefordert werden, so hat der Vertragspartner den Auftraggeber unverzüglich in allen Einzelheiten zu informieren.

2.5 Begehrt der Auftraggeber im Falle des Abschlusses eines Werkvertrags eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs gem. § 631 Abs. 2 BGB, streben die Parteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, es sei denn ihm ist die Ausführung der Änderung unzumutbar. Macht der Vertragspartner betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Änderung nach Satz 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür.

3. Konditionen der Lieferung und Leistung

3.1 Der Vertragspartner hat grundsätzlich in Person zu leisten; die Übertragung seiner Leistungspflicht auf einen Dritten bedarf der Einwilligung des Auftraggebers in Textform. Die Lieferung und Leistung hat insbesondere die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

3.2 Die Lieferung und Leistung ist an dem vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort ggf. unter Beachtung erteilter Weisungen zur Ent-/Abladung zu erbringen (Erfüllungsort). Erfolgt gleichwohl eine Annahme an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, kann der Auftraggeber vom Vertragspartner verlangen, den Liefer-/Leistungsgegenstand unverzüglich an den Erfüllungsort zu liefern oder die Mehrkosten zu tragen, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle oder zu einem anderen als dem vereinbarten Zeitpunkt ergeben. Ziff. 3.5 Satz 1 und 7.1 bleiben unberührt.

3.3 Der Vertragspartner trägt die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Aufwendungen wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs und dergleichen selbst.

3.4 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.

3.5 Maßgebend für die Einhaltung des Termins oder der Frist ist der Eingang der Ware an dem vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort. Ist eine Lieferung mit Montage und/oder einer anderen Zusatzleistung vereinbart, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage und/oder Zusatzleistung für die Einhaltung des Termins maßgeblich. Bei werkvertraglichen Leistungen ist die Bereitstellung eines mangelfreien Werkes maßgeblich. Bei dienstvertraglichen Leistungen ist der Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung maßgeblich. Ist individualvertraglich oder sonst abweichend hiervon eine Holschuld i.S.d. § 269 Abs. 2 BGB vereinbart worden, hat der Vertragspartner die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Auftraggeber abgestimmten Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

3.6 Erkennt der Vertragspartner, dass ihm die fristgerechte Erfüllung ganz oder teilweise nicht möglich sein wird oder sieht er Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung oder ähnliche Umstände voraus, die ihn an der Lieferung oder Leistung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Vertragspartner unverzüglich den Auftraggeber unter Angabe des Hinderungsgrundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Die Ansprüche des Auftraggebers bestimmen sich in diesem Fall nach Ziff. 9.15, 11.3, 11.4 und den gesetzlichen Regelungen.

3.7 Ist der Vertragspartner bei werk- oder dienstvertraglichen Leistungen an der Erbringung einer Leistung durch Umstände aus der Leistungs- oder Risikosphäre des Auftraggebers gehindert, so hat der Vertragspartner dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen, um dem Auftraggeber Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Die Vorschriften der §§ 642, 645 BGB bleiben unberührt.

3.8 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

3.9 Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sowie Teillieferungen oder -leistungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt. Sie sind als solche zu kennzeichnen.

3.10 Für jede Lieferung bzw. Leistung hat der Vertragspartner einen Lieferschein bzw. einen Leistungsbeleg mit genauen Angaben über Menge, Art, Gewicht, Größe etc. zu erstellen und dem Auftraggeber zuzusenden. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

3.11 Soweit nicht im Einzelfall abweichend geregelt, erhält der Auftraggeber an Software, die zum Produktlieferumfang gehört, mit der Lieferung einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrechte.

3.12 Umfasst ist auch die Unterlizenzierung, Vermietung oder jede sonstige Form der Weitergabe der Software durch den Auftraggeber an mit dem Auftraggeber im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sowie an Subunternehmer des Auftraggebers, die mit der Erbringung von Lieferungen und Leistungen – unmittelbar oder mittelbar für den Auftraggeber – gegenüber Dritten betraut sind und in diesem Zusammenhang ein Recht zur Nutzung der Software benötigen. Die zulässige Nutzung umfasst ferner die Weitergabe der Software als Bestandteil einer verkörperten Sache an Kunden und die Einräumung von Nutzungsrechten hieran, soweit dies zur Nutzung der verkörperten Sache erforderlich ist.

4. Höhere Gewalt

4.1 Treten Ereignisse höherer Gewalt ein, die einer Vertragspartei die Erbringung der Leistungen wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, ist die betroffene Partei für den Zeitraum, in dem sie aufgrund des Eintritts dieser Ereignisse ihre Leistungen nicht erbringen kann, von der Leistungspflicht befreit.

4.2 Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände, z.B. Naturkatastrophen, Krieg und andere militärische Konflikte, innere Unruhen, Terroranschläge, oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss des jeweiligen Vertrages eintreten und außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.

4.3 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt über die Art des Ereignisses, den Zeitpunkt, das Datum dessen Eintritts sowie die voraussichtlichen Auswirkungen des Ereignisses auf ihre Fähigkeit, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, zu informieren. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt über diese Beendigung zu informieren und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen vorbehaltlich einer Kündigung oder eines Rücktritts nach Ziff. 4.4 wieder aufzunehmen.

4.4 Vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen werden entsprechend der Dauer der höheren Gewalt angemessen verlängert. Für den Fall, dass ein Festhalten an dem Vertrag während der Dauer der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung der Lieferung oder Leistung für eine der Parteien unzumutbar ist, ist diese berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

5. Rechnung

5.1 Über die erfolgten Lieferungen und Leistungen sind Rechnungen auszustellen, die den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen nach dem Umsatzsteuerrecht der Staaten entsprechen, deren Umsatzsteuerrecht die in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen unterliegen.

5.2 Auf Anforderung des Auftraggebers sind Rechnungen und Leistungsnachweise in digitaler Form in einem strukturierten Datenformat zu übermitteln, z.B. PDF, X-Rechnung oder ZUGFerD.

5.3 Sind die erbrachten Lieferungen und Leistungen Teil eines Reihengeschäfts im Sinne des UStG, hat der Vertragspartner den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.

6. Preisstellung und Zahlungsbedingungen

6.1 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise netto frei des vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsortes einschließlich Verpackung, Montage und sonstiger Spesen sowie der Vorlage entsprechender Prüfzeugnisse, sofern Prüfungen vereinbart oder in Bezug auf die gegenständliche Ware handelsüblich sind.

6.2 Die Preise sind, falls nicht anders vereinbart, Festpreise.

6.3 Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des Auftraggebers vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der vom Auftraggeber beauftragten Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der Auftraggeber nicht verantwortlich.

6.4 Die Zahlungen durch den Auftraggeber haben keine anerkennende Wirkung, insbesondere nicht hinsichtlich Konditionen und Preisen des Vertragspartners sowie Art und Umfang seiner Leistungserbringung.

7. Gefahrübergang und Abnahme

7.1 Die Lieferung oder Leistung an einer anderen Stelle als dem Erfüllungsort gem. Ziff. 3.2 bewirkt auch dann keinen Gefahrübergang zulasten des Auftraggebers, wenn diese Stelle die Lieferung oder Leistung entgegennimmt. Soweit eine Montage- oder Aufstellungsverpflichtung vereinbart wurde, erfolgt der Gefahrübergang erst nach einer Probeinbetriebnahme zum Zwecke der Demonstration eines einwandfreien Betriebes gegenüber dem Auftraggeber, sofern die Natur der Sache dies zulässt.

7.2 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, bedarf bei Werkleistungen die Leistung des Vertragspartners einer förmlichen Abnahme; die Abnahme ist Fälligkeitsvoraussetzung des Vergütungsanspruchs des Vertragspartners. Die Abnahme erfordert zwingend die Anfertigung einer Niederschrift, die von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Eine mündliche Abnahme oder eine konkludente Abnahme durch Inbetriebnahme ist ausgeschlossen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

7.3 Bei Werkverträgen sind bei der Abnahme festgestellte Mängel zu dokumentieren. Festgestellte Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich zu beseitigen. Die erfolgreiche Mängelbeseitigung ist zu dokumentieren und lässt die Verjährungsfrist hierfür beginnen.

8. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

8.1 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang ohne jede Erschwerung zu. Die Aufrechnung ist insbesondere nicht nur auf unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen des Vertragspartners beschränkt.

8.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Forderungen – gleichgültig welcher Art – gegenüber sämtlichen Forderungen des Vertragspartners, die diesem gegen den Auftraggeber und gegen mit dem Auftraggeber i. S. der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen zustehen, aufzurechnen, sofern dem Vertragspartner bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen des Auftraggebers handelt.

8.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, fällige Zahlungen in dem Umfang und solange zurückzuhalten, wie ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zustehen.

8.4 Der Vertragspartner kann seine Forderungen gegen den Auftraggeber nur mit der Einwilligung des Auftraggebers abtreten. Diese Einwilligung bedarf der Textform.

9. Mängel, Nacherfüllung, Vertragsstrafe, Schadensersatz

9.1 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu.

9.2 Erbringt der Vertragspartner dienstvertragliche Leistungen nicht vertragsgemäß, oder, sofern keine vertraglichen Vereinbarungen zur Qualität der Dienstleistung getroffen wurden, nicht in einer Qualität, die bei Dienstleistungen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Dienstleistung erwarten kann, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, unter angemessen kurzer Fristsetzung Nacherfüllung zu verlangen. Kommt der Vertragspartner der Aufforderung zur Nacherfüllung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Vertragspartner die Nacherfüllung verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.

9.3 Mängel werden vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung gerügt.

9.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Inaugenscheinnahme einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Auftraggebers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

9.5 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht dem Auftraggeber zu.

9.6 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der bestimmungsgemäße Belegenheitsort der Sache.

9.7 Sollte der Vertragspartner nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber mit der Beseitigung des Mangels nicht beginnen, so steht dem Auftraggeber in dringenden Fällen nach angemessen kurzer Fristsetzung zur Abhilfe, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, auch das Recht zu, diese auf Kosten des Vertragspartners selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

9.8 Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers bei unberechtigtem

Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Auftraggeber jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

9.9 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Für den Beginn der Verjährung ist Ziff. 7 (Gefahrübergang) maßgeblich. Im Falle eines Streckengeschäftes beginnt die Verjährung mit der Mängelanzeige durch den Empfänger der Lieferung oder Leistung. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers im Rahmen der Mängelhaftung gegen den Vertragspartner (§ 445a BGB) verjähren frühestens 2 Monate nach Erfüllung etwaiger Mängelhaftungsansprüche durch den Auftraggeber gegenüber seinen Kunden. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.

9.10 Erfüllt der Vertragspartner seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Vertragspartner hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

9.11 Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Vertragspartner die Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- und Materialkosten zu tragen. Entstehen dem Auftraggeber infolge einer mangelhaften Lieferung im Zusammenhang mit der Reparatur, dem Ersatz oder der Neuherstellung des Vertragsgegenstandes Kosten und Aufwendungen, die der Auftraggeber darüber hinaus billigerweise machen durfte, insbesondere Kosten und Aufwendungen für die Sortierung, für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, für die Untersuchung und Analyse des Mangels, sowie Kosten für das Hinzuziehen externen oder eigenen Personals, so hat der Vertragspartner diese Kosten zu tragen, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten.

9.12 Der Vertragspartner haftet für eigenes Verschulden wie auch für das seiner Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.13 Der Vertragspartner hat den Auftraggeber von allen etwaigen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Rechte dieser Dritten im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung – einschließlich etwaiger Kosten der Anspruchsabwehr – freizustellen, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Zusätzlich wird der Vertragspartner dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich die für die Verteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter benötigten Informationen und Dokumente zu seinen Lieferungen oder Leistungen übergeben.

9.14 Für Freistellungsansprüche nach Ziff. 9.13, 10.1 und 19.3 beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist für Freistellungsansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Etwaige gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten vorrangig.

9.15 Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges ist der Auftraggeber berechtigt, bis zur Schlusszahlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des Nettobestellwertes pro Werktag der Verspätung, jedoch höchstens 5% des Nettobestellwertes zu verlangen. Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den vom Vertragspartner zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet, kann aber als Mindestbetrag geltend gemacht werden.

9.16 Wenn der Vertragspartner aus Anlass des Vertragsschlusses für Lieferungen und Leistungen nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 10 % der Abrechnungssumme als pauschalierten Schadensersatz an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird.

10. Produkthaftung und Rückruf

10.1 Der Vertragspartner ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Auftraggeber von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist der Auftraggeber verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Vertragspartner gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Vertragspartner sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Vertragspartner ein Verschulden trifft. Sofern die
Schadensursache im Verantwortungsbereich des Vertragspartners liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist bei der Höhe der vom Vertragspartner zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.

10.2 Der Vertragspartner übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und angemessen.

11. Rücktritt und Kündigung

11.1 Der Auftraggeber ist über die gesetzlichen Rechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag, im Falle eines Dienstleistungs- oder Werkvertrags zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Liefer- oder Leistungsverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber gefährdet ist.

11.2 Der Auftraggeber ist weiter zum Rücktritt vom Vertrag, im Falle eines Dienstleistungs- oder Werkvertrags zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn beim Vertragspartner der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt; der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt; beim Vertragspartner der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt; oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Alternativ ist der Auftraggeber berechtigt, die Stellung einer Erfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft durch ein deutsches Kreditinstitut zu verlangen.

11.3 Die Verzugsfolgen bemessen sich vorbehaltlich den Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nach den gesetzlichen Regelungen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Rücktritts- oder Kündigungsrechts kann der Auftraggeber den Rücktritt oder die Kündigung auf den nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten Teil der Lieferung oder Leistung beschränken.

11.4 Sofern der Auftraggeber aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt oder kündigt, hat der Vertragspartner die dem Auftraggeber hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat den Grund für die Entstehung des Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts nicht zu vertreten.

12. Ausführung von Arbeiten

12.1 Vertragspartner, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Betriebsgelände des Auftraggebers ausführen, haben die geltenden Gesetze und Vorschriften sowie die betrieblichen Regelungen des Auftraggebers einzuhalten.

12.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Verantwortlichen für die Auftragserledigung zu benennen, der die Aufsichts- und Kontrollpflicht sicherstellt. Der Verantwortliche des Vertragspartners ist verpflichtet, sich vor Ausführung der Arbeiten mit dem vom Auftraggeber zu benennenden Ansprechpartner abzustimmen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

12.3 Der Vertragspartner ist für die Unterweisung und Sicherheit seiner Mitarbeiter und beauftragter Subunternehmer sowie für die Sicherung von Gefahrenquellen gegenüber Dritten verantwortlich. Der Vertragspartner darf nur fachlich ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und betriebssichere Arbeitsmittel im Betriebsgelände einsetzen. Unfälle, die sich auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers ereignen, sind dem Auftraggeber sofort zu melden.

13. Unterlagen und Geheimhaltung

13.1 Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen – einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen – sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Vertragspartners nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Vertragspartner hat seine Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten.

13.2 Ohne das vorherige Einverständnis des Auftraggebers in Textform dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle vom Auftraggeber stammenden Informationen – gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen – unverzüglich und vollständig an den Auftraggeber zurückzugeben oder zu vernichten, leihweise überlassene Gegenstände sind unverzüglich und vollständig an den Auftraggeber zurückzugeben. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen – einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc. – vor. Soweit dem Auftraggeber diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

13.3 Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben des Auftraggebers oder mit Werkzeugen des Auftraggebers angefertigt sind, dürfen vom Vertragspartner weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge des Auftraggebers.

14. Unterrichtung über Örtlichkeiten und sonstige Gegebenheiten

14.1 Der Vertragspartner ist berechtigt, bei Aufforderung durch den Auftraggeber verpflichtet, die für die Leistungserbringung relevanten Örtlichkeiten und Baulichkeiten sowie sonstige Gegebenheiten, Einrichtungen und Gegenstände vor Vertragsabschluss zu besichtigen, sich mit diesen vertraut zu machen und etwaige Unklarheiten vor Auftragsbeginn mit dem Auftraggeber abzuklären. Der Auftraggeber hat dem Vertragspartner diese Prüfung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu ermöglichen und die zur Angebotsabgabe erforderlichen Auskünfte erteilen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Verbleiben gleichwohl beim Vertragspartner Unklarheiten oder erkennt dieser Risiken, hat der Vertragspartner einen ausdrücklichen Vorbehalt zu erklären.

14.2 Unterlässt der Vertragspartner die Untersuchung nach Ziff. 14.1, kann er sich später nicht auf Umstände berufen, die bei dieser Untersuchung erkennbar gewesen wären. Gleiches gilt für unterlassene Vorbehalte.

14.3 Soweit im Einzelfall erforderlich, nimmt der Vertragspartner selbst und auf eigene Verantwortung Maßaufnahmen sowie Zeichnungskontrollen hinsichtlich Übereinstimmung mit den vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden, u. ä., die zur Ausführung des Auftrages erforderlich sind, vor.

15. Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung der Ware auf den Auftraggeber hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nimmt der Auftraggeber jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Vertragspartners auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Auftraggeber bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

16. Haftpflichtversicherungsschutz

16.1 Sofern einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist, hat der Vertragspartner eine übliche und den Risiken der Leistungserbringung angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der gesamten Vertragszeit aufrecht zu erhalten.

16.2 Ist der Vertragspartner Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, hat er eine den Risiken der Leistungserbringung angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und während der gesamten Vertragszeit aufrecht zu erhalten.

16.3 Auf Anforderung des Auftraggebers sind diesem das Bestehen und der Umfang des Versicherungsschutzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen.

17. Verhaltenskodex für Lieferanten

17.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Verhaltenskodex für Lieferanten einzuhalten.

17.2 Der Verhaltenskodex für Lieferanten ist abrufbar unter https://www.bam-net.de/verhaltenskodex-fuer-lieferanten/.

18. Rechtswahl und Gerichtsstand

18.1 Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.2 Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistung gemäß diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.

19. Gesetzlicher Mindestlohn, Arbeitszeit

19.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und steht dafür ein, dass die sich aus diesen Gesetzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen in Verbindung mit den anwendbaren Tarifverträgen ergebenden Mindestarbeitsbedingungen gewahrt und mindestens die vorgeschriebenen Mindestentgelte bezahlt werden, und zwar hinsichtlich aller zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Arbeitnehmer und unabhängig davon, ob diese Arbeitnehmer des Vertragspartners, eines vom Vertragspartner zulässigerweise eingeschalteten Subunternehmers oder eines vom Vertragspartner oder Subunternehmer beauftragten Verleihunternehmens sind.

19.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich des Weiteren, hinsichtlich seines Betriebs die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes durch eigene und entliehene Arbeitskräfte sicherzustellen und die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zuverlässig und wahrheitsgemäß zu erfassen und zu dokumentieren.

19.3 Der Vertragspartner stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen wegen eines Verstoßes des Vertragspartners, eines von diesem zulässigerweise eingeschalteten Subunternehmers oder eines vom Vertragspartner oder Subunternehmer beauftragten Verleihunternehmens gegen die Bestimmungen des AEntG und des MiLoG frei.

19.4 Der Vertragspartner hat dem Auftraggeber auf Verlangen in geeigneter Weise darzulegen und nachzuweisen, dass und in welcher Form die Einhaltung der in Ziff. 19.1 genannten Gesetze in seinem Betrieb sichergestellt ist.

20. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung oder zur Schließung einer Regelungslücke wird eine gültige und durchsetzbare Bestimmung angewendet, die dem von den Parteien vorgesehenen wirtschaftlichen Zweck der ungültigen, undurchsetzbaren oder fehlenden Bestimmung möglichst nahe kommt.

(Stand: 20.09.2021)

Einkaufsbedingungen für Gesteinskörnungen

der Bayerische Asphaltmischwerke GmbH & Co. Kommanditgesellschaft für Straßenbaustoffe (bam), Ottostraße 7, 85649 Hofolding und folgender Beteiligungsgesellschaften der bam:

  • amb Asphalt- und Bitumen-Mischwerke GmbH
    Meraner Str. 43, 86165 Augsburg
  • AME Asphalt-Mischwerk Eging GmbH
    Eduard-Stanglmeier-Str. 24a, 94447 Plattling
  • AMW Asphalt-Mischwerke Würzburg GmbH & Co. KG
    Fuchsstadter Hardte 1, 97234 Fuchsstadt
  • GBH – Gesellschaft für Baustoff-Aufbereitung und Handel mbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding
  • HWR Hartsteinwerk Rattenberg GmbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding
  • Inn-Asphalt-Mischwerke GmbH
    Ottostr. 7, 85649 Hofolding

 

Stand Juni 2021

 

1. Allgemeines

1.1 Unsere Bestellungen betreffend Gesteinskörnungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Alle von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Geschäfts- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen schriftlich ihrer Geltung zu. Abweichungen von vertraglichen Vereinbarungen oder von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht zur Annahme von Lieferungen verpflichtet, die ohne schriftliche Bestellung vom Lieferanten ausgeführt werden.

 

2. Angebot, Angebotsunterlagen

2.1 Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bestellung an, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.

 

3. Preise, Zahlung

3.1 Die vereinbarten Preise sind bindend. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung werden von uns Preisgleitklauseln aller Art nicht anerkannt.

3.2 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

3.3 Wir sind berechtigt, den Kaufpreis mit 3 % Skonto-Abzug innerhalb von 14 Tagen bzw. ohne Skonto-Abzug innerhalb von 60 Tagen ab Absendung oder Übergabe der Rechnung zu bezahlen.

3.4 Werden bei Warenlieferungen die Masse bzw. das Gewicht der angelieferten Ware auf einer unserer amtlich geprüften Waagen ermittelt, gelten ausschließlich die auf unserer Waage ermittelten Werte als Rechnungsgrundlage.

3.5 Die vollständige oder teilweise Abtretung oder Verpfändung von gegen uns gerichteten Zahlungsansprüchen ist nur mit unserer zuvor eingeholten schriftlichen Zustimmung zulässig.

3.6 Wir sind berechtigt, gegen die Forderung des Lieferanten mit Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – aufzurechnen, die uns gegenüber dem Lieferanten zustehen.

 

4. Lieferzeit

4.1 Die vereinbarten Lieferfristen sind bindend.

4.2 Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin oder Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.4 Bei Sukzessiv-Lieferverträgen entstehen die gesetzlichen Rechte bei Lieferverzug mit einer Teillieferung.

4.5 In Fällen höherer Gewalt, rechtmäßiger Arbeitskämpfe oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, die zu einer Einstellung unseres Geschäftsbetriebs am vereinbarten Leistungsort führen, sind wir berechtigt, die dadurch nicht mehr zumutbare Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In den genannten Fällen können Schadensersatzansprüche gegen uns nicht gestellt werden.

 

5. Lieferscheine, Gefahrübergang

5.1 Bei allen Lieferungen muss bei Übergabe ein Lieferschein ausgehändigt werden.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere vollständige Bestellnummer anzugeben; für Verzögerungen in der Bearbeitung wegen fehlender oder unvollständiger Angaben der Bestellnummer haben wir nicht einzustehen.

5.3 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Bestimmungsort zu erfolgen.

 

6. Qualität

6.1 Die Anforderungen der TL Gestein-StB, der TL Asphalt-StB und der ZTV As-phalt-StB in der jeweils vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr eingeführten neuesten Fassung sind vertraglich vereinbart, sofern nachstehend nicht etwas anderes vereinbart ist.

6.2 Für die vom Lieferanten gelieferten Gesteinskörnungen muss eine Konformitätserklärung inkl. CE-Kennzeichnung entsprechend der jeweils gültigen Norm bestehen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Konformitätserklärung und das Zeugnis über die Zertifizierung uns vor der ersten Lieferung zu übergeben. Verliert die jeweilige Konformitätserklärung ihre Gültigkeit, hat der Lieferant uns dies sofort und unaufgefordert mitzuteilen. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, die Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzuweisen. Das Recht zur Geltendmachung anderer Schadensersatz- oder Mängelansprüche wird durch die vorgenannten Bestimmungen weder eingeschränkt noch ausgeschlossen.

6.3 Die gelieferten Gesteinskörnungen unterliegen der freiwilligen Produktprüfung gemäß der Empfehlung der Verbände zur freiwilligen Güteüberwachung vom Oktober 2004. Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils aktuellen Prüfzeugnisse sowie die Ergebnisse seiner im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführten Prüfungen und Überwachungen unaufgefordert uns vorzulegen.

6.4 Die vom Lieferanten gelieferten Korngruppen müssen die mit ihm vereinbarten Anforderungen an den nach DIN EN 933-1 zu bestimmenden Gehalt an Fein-anteilen erfüllen. Für grobe Gesteinskörnungen (größer 2 mm) gelten die Anforderungen an den Gehalt an Feinanteilen gemäß Punkt 2.2.3 Tabelle 5 in Verbindung mit Anhang F der TL Gestein-StB in der jeweils vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr eingeführten neuesten Fassung. Bei Überschreitung des zulässigen Gehalts an Feinanteilen sind wir berechtigt, einen Pauschalbetrag von 5 % der Kaufpreissumme in Abzug zu bringen. Das Recht zur Geltendmachung anderer Schadensersatz- oder Mängelansprüche wird durch die vorgenannten Bestimmungen weder eingeschränkt noch ausgeschlossen.

6.5 Bei unzulässigen Abweichungen beim Über- und Unterkorn von den Anforderungen der TL Gestein-StB in der jeweils vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr eingeführten neuesten Fassung sind wir berechtigt, einen Pauschalbetrag von 5 % der Kaufpreissumme in Abzug zu bringen. Das Recht zur Geltendmachung anderer Schadensersatz- oder Mängelansprüche wird durch die vorgenannten Bestimmungen weder eingeschränkt noch ausgeschlossen.

6.6 Soweit gesetzlich zulässig, hat der Lieferant auch die gesamten Folgekosten, die uns aus den Abweichungen von den vorstehenden Anforderungen entstehen, zu tragen.

 

7. Wassergehalt

7.1 Der maximal zulässige Wassergehalt beträgt bei gebrochenen groben Gesteinskörnungen über 5 mm 3,0 Masse-%, bezogen auf das Trockengewicht. Bei gebrochenen feinen Gesteinskörnungen kleiner gleich 2 mm und bei gebrochenen groben Gesteinskörnungen kleiner gleich 5 mm ist ein Wassergehalt von maximal 4 Masse-%, bezogen auf das Trockengewicht, zulässig. Für ungebrochene feine und ungebrochene grobe Gesteinskörnungen ist jeweils ein Wassergehalt von maximal 4 Masse-%, bezogen auf das Trockengewicht, zulässig.

7.2 Bei Überschreitung der in Ziffer 7.1 genannten Grenzwerte sind wir berechtigt, einen Pauschalbetrag von 5 % der Kaufpreissumme als Kostenerstattung für den höheren Energieverbrauch bei der Weiterverarbeitung der Gesteinskörnung in Abzug zu bringen. Das Recht zur Geltendmachung anderer Schadensersatz- oder Mängelansprüche wird durch die vorgenannten Bestimmungen weder eingeschränkt noch ausgeschlossen.

 

8. Mängeluntersuchung, Mängelhaftung

8.1 Wir sind verpflichtet, den Lieferanten über die im Rahmen von Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen zutage tretenden Mängel der Gesteinskörnungen und/oder des Asphalts unverzüglich zu unterrichten und Mängel zu rügen. Die nach TL Asphalt-StB (neueste Fassung) vom Asphalthersteller durchzuführenden Prüfungen erfüllen die unverzügliche Untersuchungspflicht nach § 377 HGB.

8.2 Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so ist der Lieferant nur auf unser Verlangen hin zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt und verpflichtet; in diesem Fall hat der Lieferant alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

8.3 Ist der Lieferant zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, so steht uns das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung erst zu, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Lieferant nicht bereit oder in der Lage ist, die geschuldete Nacherfüllung zu erbringen oder wenn er diese über eine angemessene, von uns schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder die Durchführung der Nacherfüllung verweigert.

8.4 Das Recht, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Die Mängelansprüche verjähren in 5 Jahren und 2 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Gefahrübergang. Endet die zwischen dem Asphalthersteller und seinem Auftraggeber geltende Verjährungsfrist für Mängelansprüche früher, so endet die für das Vertragsverhältnis zwischen Asphalthersteller und Gesteinskörnungslieferanten geltende Verjährungsfrist für Mängelansprüche jeweils 2 Monate danach.

8.6 Bei Lieferung von Gesteinskörnungen zur Herstellung von Asphalt für hochbelastete Asphaltstraßen der Belastungsklasse Bk 100 und der Belastungsklasse Bk 32 gelten für die Gewährleistung die in der Bekanntmachung Nr. 113/2000 des Bundeskartellamtes vom 01.08.2000 genannten „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die verlängerte Gewährleistung bei Lieferung von Mineralstoffen zur Herstellung von Asphalt“.

 

9. Sonstige Bestimmungen

9.1 Soweit gesetzlich zulässig sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Geschäftssitz des Lieferanten zu klagen.

9.2 Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwi-schen uns und den Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.