Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen
der Bayerische Asphaltmischwerke GmbH & Co. Kommanditgesellschaft für Straßenbaustoffe (bam), Ottostraße 7, 85649 Hofolding und folgender Beteiligungsgesellschaften der bam:
- amb Asphalt- und Bitumen-Mischwerke GmbH
Meraner Str. 43, 86165 Augsburg - AME Asphalt-Mischwerk Eging GmbH
Eduard-Stanglmeier-Str. 24a, 94447 Plattling - AMW Asphalt-Mischwerke Würzburg GmbH & Co. KG
Fuchsstadter Hardte 1, 97234 Fuchsstadt - GBH – Gesellschaft für Baustoff-Aufbereitung und Handel mbH
Ottostr. 7, 85649 Hofolding - HWR Hartsteinwerk Rattenberg GmbH
Ottostr. 7, 85649 Hofolding - Inn-Asphalt-Mischwerke GmbH
Ottostr. 7, 85649 Hofolding
Stand 01. August 2018
1. Geltung der Bedingungen
1.1. Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern i. S. v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern i. S. v. § 13 BGB.
1.2. Unsere Lieferungen und Leistungen -einschließlich Beratung- erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten auch stets bei unseren zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden.
1.3. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltslos durchführen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind -soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart- freibleibend.
Verträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen gelten nur dann als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt oder wenn unsere Lieferung/Leistung vorbehaltslos erbracht wurde.
2.2. Angaben zu unseren Produkten und Leistungen im Internet, in Broschüren oder Preislisten stellen kein uns bindendes Angebot dar.
3. Preise
3.1. Es gelten die vereinbarten Preise. Im Übrigen erfolgt die Berechnung nach unseren am Liefer-/Leistungstag jeweils geltenden Preislisten. Grundlage unserer Preise sind die bei Vertragsschluss gegebenen preisbildenden Faktoren (z. B.: Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe). Bei einer Erhöhung der preisbildenden Faktoren, die nicht durch Kosteneinsparungen ausgeglichen werden kann, behalten wir uns für Lieferungen, die frühestens 2 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, eine entsprechende Preiskorrektur vor. Die Preiskorrektur muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden sind nur, wenn die Veränderungen für uns unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind.
3.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und, falls nicht anders vereinbart, ab Werk.
3.3. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Sattelzügen sowie die Entladung an nur einer Stelle. Wir sind berechtigt, Erhöhungen von Frachtkosten an den Kunden weiterzugeben. Die Lieferung von Mindermengen, der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen bzw. die Entladung von Teilmengen an verschiedenen Stellen bedürfen gesonderter vertraglicher Vereinbarung und ist durch den Kunden zusätzlich zu vergüten. Kosten für Warte-/Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten sind im vereinbarten Preis enthalten. Darüber hinausgehende Standzeiten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Werden bei Schiffs- oder Bahnversand durch auftretende Liege- oder Standzeiten, welche wir nicht zu vertreten haben, Mehrkosten fällig, so sind diese vom Kunden zu übernehmen. Bei Versand mit Schiff werden normale Schifffahrtsverhältnisse zwischen Lade- und Entladestelle vorausgesetzt. Ist aufgrund geringerer Pegelstände oder aus sonstigen Gründen eine vollständige Beladung des Schiffes nicht möglich, so sind wir berechtigt, Kleinwasserzuschläge zu berechnen.
4. Gewichts- und Mengenermittlung
4.1 Wir fakturieren auf Grundlage des in unserem Lieferwerk – bzw. bei Materialannahmen auf Grundlage des an unserem Annahmeort- ermittelten Gewichts. Bei Schiffsversand gilt das im Verladehafen amtlich festgestellte Eichgewicht.
4.2. Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge.
5. Lieferung / Leistung / Gefahrenübergang
5.1. Unsere Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, stets ab Lieferwerk/Lager. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, Lieferungen aus bestimmten Lieferwerken/Lagern zu erbringen.
5.3. Bei Lieferung frei Baustelle muss die Abladestelle für die Fahrzeuge gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Ist ein Abkippen der gelieferten Ware nicht möglich, ist der Kunde für die Entladung verantwortlich. Bei Bahn- oder Schiffsversand ist der Kunde für die Entladung selbst verantwortlich.
6. Zahlung
6.1. Zahlungen sind sofort mit Lieferung/Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung (maßgeblich ist das Rechnungsdatum) leistet. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zins in Anspruch, welcher höher als der sich nach den Vorschriften des BGB ergebende Verzugszins liegt, so sind wir berechtigt, den dem Kontokorrentzins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.
6.2. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren.
6.3 Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
6.4. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.
6.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, können wir gewährte Zahlungsziele oder Stundungen jederzeit widerrufen. Außerdem können wir sämtliche weitere Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig stellen. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen sind z. B. Lastschriftprotest, Nichteinlösung oder Rückbelastung eines Schecks, Betreiben eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden oder begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
6.6. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 6.5. sind wir auch berechtigt, sämtliche Lieferungen/Leistungen an den Kunden von Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen und/oder die Erfüllung aller bestehenden Liefer-/ Leistungsverpflichtungen –auch solcher, bei denen Zahlungsverzug nicht vorliegt- einstweilen einzustellen. Des Weiteren sind wir berechtigt Schadensersatz zu verlangen, und/oder nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von Verträgen über Lieferungen/Leistungen an den Kunden zurückzutreten.
6.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur mit eigenen rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft.
7. Liefer- und Leistungszeit
7.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich.
7.2. Der Kunde kann uns erst 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
7.3. Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.
7.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Bei Verzögerungen im Sinne von Abs. 1 sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 7.3. vom Vertrag zurückzutreten.
7.5. Schadenersatzansprüche des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 9 dieser AGB i. V. m. den gesetzlichen Vorschriften.
7.6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt
8. Beschaffenheit / Rechte bei Mängeln
8.1. Die Beschaffenheit unserer Lieferungen/Leistungen entspricht den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden technischen Regelwerke, deren Geltung jeweils zwischen dem Kunden und uns vertraglich vereinbart ist. Im Übrigen entspricht die Beschaffenheit den für die jeweilige Lieferung/Leistung in unserem Vertragsverhältnis zum Kunden zwingend vorgeschriebenen gültigen amtlich eingeführten technischen Regelwerken. Angaben in Beschreibungen unserer Lieferungen/Leistungen (z. B. Leistungserklärungen, Rezepturen, Sortenverzeichnisse) geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für deren durchschnittliche Beschaffenheit, es sei denn, dass eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in den Regelwerken enthaltene Toleranzregelungen anzuwenden sind. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko obliegt ausschließlich dem Kunden.
8.2. Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt – außer bei offensichtlichen Mängeln – eine Probeentnahme entsprechend den jeweils gültigen Normen (z. B. DIN EN 12697 i. V. m. TP Asphalt-StB) voraus. Der Kunde hat uns unverzüglich über beabsichtigte Probeentnahmen auf der Baustelle zu informieren und rechtzeitig Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
8.3. Bei mangelhafter Lieferung leisten wir Ersatz und erstatten die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen und zumutbaren Aufwendungen (einschließlich Aus- und Einbaukosten) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit der Schaden nicht durch andere Umstände (z. B. Einbau- und/oder Planungsfehler) verursacht wurde.
8.4. Für die Geltendmachung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen. Sollte die Mängelhaftungsfrist des Kunden im Verhältnis zu seinem Auftraggeber allerdings früher enden als die für unser Vertragsverhältnis zum Kunden geltende gesetzliche Frist, so endet unsere Mängelhaftung 1 Monat nach Ablauf der im Verhältnis des Kunden zu seinem Auftraggeber geltenden Frist. Die Fristen beginnen mit den jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
9. Haftung / Schadensersatz
9.1. Bei Schadensersatzansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, nach Art. 82 DS-GVO, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln oder wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen ist – sofern die Schadensersatzansprüche des Kunden nicht unter Abs. 1 und 2 fallen – unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.2. Sofern sich aus Ziffer 9.1. nichts anderes ergibt, ist die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
10. Umfassender Eigentumsvorbehalt
10.1. Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
10.2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware gilt gleichfalls als Vorbehaltsware. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache: unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.
10.3. Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.
10.4. Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend
von Ziffer 10.3.: Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind.
10.5. Übersteigt der Wert der an uns gewährten Sicherheiten unsere Forderungen um mind. 50 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in dem Umfang freigeben, wie sie den Wert von 110 % unserer Forderungen übersteigen.
10.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte: der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.
11. Konzern-Verrechnungsklausel
Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleichgültig welcher Art – gegenüber sämtlichen Forderungen des Kunden, die diesem gegen uns und gegen mit uns i. S. des Aktiengesetzes verbundene Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen, sofern dem Kunden bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1. Informationen über die von uns im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie unseren Datenschutzhinweisen entnehmen.
12.2. Soweit gesetzlich zulässig sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
12.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(Stand: 01.08.2018)
Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG:
An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nehmen wir nicht teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.
Einmeldung offener und unbestrittener Forderungen in Auskunfteien:
Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele übermitteln wir die Kundendaten unter Beachtung der Bestimmungen von Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DS-GVO an die mit uns kooperierenden Auskunfteien (derzeit Creditreform München Ganzmüller, Groher & Kollegen KG und CRIF Bürgel GmbH).